Landgericht Dortmund, 1988-11-22, 8 O 503/88

8 O 503/88Kantonsgericht22.11.1988

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 503/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-11-22

Aktenzeichen: 8 O 503/88

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1988:1122.8O503.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe von 1.300,— DM abwenden, wenn nicht der Ver-

fügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.