15 O 36/90•Landgericht Dortmund, 1991-05-28, 15 O 36/90
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 15 O 36/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-05-28
Aktenzeichen: 15 O 36/90
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1991:0528.15O36.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
den Kläger 6.000,-, DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark)
nebst 4 %Zinsen seit dem 19.3.1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Unfallereignis vom 31.3.1989 zu 80 %zu ersetzen,
soweit sie nicht auf öffentlich- rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungsträger übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagten
zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 7.600,- DM.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 400, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor
in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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