11 S 35/92•Landgericht Dortmund, 1992-07-02, 11 S 35/92
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 11 S 35/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-02
Aktenzeichen: 11 S 35/92
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1992:0702.11S35.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am
16.01.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Unna abgeändert.
Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an die
Klägerin 2.500,00 DM (i. W. zweitausendfünfhundert
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
08.10.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die beklagte Ehefrau
verpflichtet ist, den weiteren materiellen und
immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall
vom 06.05.1991 gegen 15.20 Uhr (Reitunfall)
in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch
nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin trägt diese selbst
2/3 und die beklagte Ehefrau 1/3. Von den außergerichtlichen
Kosten der beklagten Ehefrau trägt
diese selbst 2/3 und die Klägerin 1/3. Die
außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes
trägt die Klägerin.
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