Landgericht Dortmund, 1992-07-02, 11 S 35/92

11 S 35/92Kantonsgericht02.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 11 S 35/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-07-02

Aktenzeichen: 11 S 35/92

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1992:0702.11S35.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am

16.01.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts

Unna abgeändert.

Die beklagte Ehefrau wird verurteilt, an die

Klägerin 2.500,00 DM (i. W. zweitausendfünfhundert

Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem

08.10.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Ehefrau

verpflichtet ist, den weiteren materiellen und

immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Vorfall

vom 06.05.1991 gegen 15.20 Uhr (Reitunfall)

in Höhe von 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch

nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen

Kosten der Klägerin trägt diese selbst

2/3 und die beklagte Ehefrau 1/3. Von den außergerichtlichen

Kosten der beklagten Ehefrau trägt

diese selbst 2/3 und die Klägerin 1/3. Die

außergerichtlichen Kosten des beklagten Ehemannes

trägt die Klägerin.

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