14 (XI) Qs 71/97•Landgericht Dortmund, 1997-10-20, 14 (XI) Qs 71/97
Landgericht Dortmund, 1997-10-20, 14 (XI) Qs 71/97
14 (XI) Qs 71/97Kantonsgericht20.10.1997
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 14 (XI) Qs 71/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-20
Aktenzeichen: 14 (XI) Qs 71/97
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1997:1020.14XI.QS71.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: XI. Strafkammer
Tenor
Es wird festgestellt, daß die Entscheidung des Vorsit-
zenden des erweiterten Schöffengerichts vom 7.10.1997,
den Hauptverhandlungstermin nicht zu verlegen, rechts-
widrig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-
klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Landeskasse.
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