Landgericht Dortmund, 2000-06-15, 18 O 162/99

18 O 162/99Kantonsgericht15.06.2000

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 18 O 162/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-06-15

Aktenzeichen: 18 O 162/99

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:0615.18O162.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.245,00 DM (in Worten: siebzehntausendzweihundertfünfundvierzig Deutsche Mark) nebst p.a. Zinsen seit dem 01.04.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von DM 22.500,00, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.300,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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