15 O 10/98•Landgericht Dortmund, 2000-07-06, 15 O 10/98
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 15 O 10/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-06
Aktenzeichen: 15 O 10/98
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:0706.15O10.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1 .
ein restliches Schmerzensgeld in Höhe von
28.500,00 DM (i.W.:achtundzwanzigtausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.1998
sowie
2.9.130,00 DM
(i.W.:neunundzwanzigtausendeinhundertunddreissig
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
10.02.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und
immateriellen Schaden anlässlich
des Verkehrsunfalles vom 23.01.1995 in E
auf der Kreuzung W- Straße/P-Straße
zu ersetzen , vorbehaltlich des Forderungsüberganges
auf öffentlich-rechtliche Versicherungs oder
Versorgungsträger.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die
Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
76.000,00 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 4.000,00 DM.
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