Landgericht Dortmund, 2000-09-21, 9 T 868/00

9 T 868/00Kantonsgericht21.09.2000

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 868/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-09-21

Aktenzeichen: 9 T 868/00

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2000:0921.9T868.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Gläubigerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu

600,00 DM festgesetzt.

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