8 O 449/01•Landgericht Dortmund, 2002-03-01, 8 O 449/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 449/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-01
Aktenzeichen: 8 O 449/01
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0301.8O449.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-
baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-
streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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