Landgericht Dortmund, 2002-07-03, 9 T 912/01 WEG

9 T 912/01 WEGKantonsgericht03.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 912/01 WEG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-03

Aktenzeichen: 9 T 912/01 WEG

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0703.9T912.01WEG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die Beteiligten zu 2.) werden verpflichtet, es

zu unterlassen, die Teileigentumseinheiten Nr.

21 des Auteilungsplans, eingetragen im Grundbuch

von E G1,und Nr. 22 des

Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch von

E, G2, als Zahnarztpraxis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten

zu 1.) und 2.) je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher

Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

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