9 T 912/01 WEG•Landgericht Dortmund, 2002-07-03, 9 T 912/01 WEG
Landgericht Dortmund, 2002-07-03, 9 T 912/01 WEG
9 T 912/01 WEGKantonsgericht03.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 912/01 WEG — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-03
Aktenzeichen: 9 T 912/01 WEG
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0703.9T912.01WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die Beteiligten zu 2.) werden verpflichtet, es
zu unterlassen, die Teileigentumseinheiten Nr.
21 des Auteilungsplans, eingetragen im Grundbuch
von E G1,und Nr. 22 des
Aufteilungsplans, eingetragen im Grundbuch von
E, G2, als Zahnarztpraxis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten
zu 1.) und 2.) je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten wird nicht angeordnet.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
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