Landgericht Dortmund, 2002-08-08, 13 O 149/00 Kart.

13 O 149/00 Kart.Kantonsgericht08.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 13 O 149/00 Kart. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-08

Aktenzeichen: 13 O 149/00 Kart.

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0808.13O149.00KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen als Kartellgericht

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die S, L-straße #, ##### F 3.517.796,70 €

(i. W. dreimillionenfünfhundertsiebzehntausendsiebenhundertsechsundneunzig

70/100

Euro) nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem

Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz

aus 426.846,16 € seit dem 19.12.1999 aus

10.431,68 € seit dem 31.12.1999, aus

477.893,72 € seit dem.27.01.2000, aus

394.588,51 € seit dem 29.02.2000, aus

356.315,94 € seit dem 18.03.2000, aus

373.732,63 € seit dem 28.04.2000, aus

970.559,90 € seit dem 06.07.2000 und aus

507.426,18 € seit dem 05.10.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

ist, den der Klägerin durch die

Einstellung der Strombezüge ab dem 01.05.2000

bis zum 31.12.2001 entstandenen und künftig

entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages.

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