5 O 69/00•Landgericht Dortmund, 2002-09-11, 5 O 69/00
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 5 O 69/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-11
Aktenzeichen: 5 O 69/00
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:0911.5O69.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.463,78 EUR (i. B.:
fünfzigtausendvierhunderdreiundsechzig und 78/100 Euro) nebst 4 %
Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.575,30 EUR seit dem 3.3.00
sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 48.888,48 EUR seit dem 3.3.00 zu
zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 15.338,76 EUR (i. B.: fünfzehntausenddreihundertacht-
unddreißig und 76/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.3.00 zu
zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden, letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall
vom 30.1.1997 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit
diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43 % und die
Beklagte zu 57 %.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.