Landgericht Dortmund, 2002-10-24, 18 O 70/02

18 O 70/02Kantonsgericht24.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 18 O 70/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-24

Aktenzeichen: 18 O 70/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:1024.18O70.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung

eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder

Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im

geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-

zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-

Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-

den die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-

E.de''zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig

vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.