18 O 70/02•Landgericht Dortmund, 2002-10-24, 18 O 70/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 18 O 70/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-24
Aktenzeichen: 18 O 70/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:1024.18O70.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Be-
zeichnung „Tauchschule E" sowie die Internet-
Domain „www.tauchschule-E.de" und damit verbun-
den die E-Mail-Adresse „C.X@tauchschule-
E.de''zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteils ist wegen der Kosten in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betragesvorläufig
vollstreckbar.
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