8 O 565/01•Landgericht Dortmund, 2002-10-31, 8 O 565/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 565/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 8 O 565/01
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:1031.8O565.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 508.788,15 €(in Worten: fünf-
hundertachttausendsiebenhundertachtundachtzig 15/100 Euro)
(= 995.103,12 DM) nebst 4 % Zinsen seitdem 04.03.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Klägerweitere 92.019,02 €
(in Worten: zweiundneunzigtausendneunzehn 02/100 Euro)
(= 179.973,56 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.03.2001 zu zahlen, Zug
um Zug gegen Abtretung etwaiger Forderungen des Klägers nach Insol-
venzanfechtung betreffend die Zahlungen vom 27.09.1999 in Höhe von
13.920,00 DM, vom 30.09.1999 in Höhe von 53.813,56 DM, vom
02.11.1999 in Höhe von 13.920,00 DM und vom 23.11.1999 in Höhe von
13.920,00 DM an X und C (anhängig in dem Rechtsstreit 9 0 471/01
LG Bielefeld) sowie die Zahlung vom 22.10.1999 in Höhe von 84.400,00
DM an die Firma C2 (anhängig in dem Rechtsstreit 1 0 1688/01 LG Zwickau).
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils bei-
zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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