Landgericht Dortmund, 2002-12-06, 3 O 323/02

3 O 323/02Kantonsgericht06.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 323/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-06

Aktenzeichen: 3 O 323/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2002:1206.3O323.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 7. Oktober 2000 bis zum 28. Mai 2002 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.451,68 € (i. W. zwanzigtausendvierhundertundeinundfünfzig 68/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.669,38 € seit dem 22. Mai

2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

12.782,30 € seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 22. Mai 2002 entstehen, aus der Tat vom 7. Oktober 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.415,05 €

(i. W. eintausendvierhundertundfünfzehn 05/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und dem Kläger

zu 5 % auferlegt nach einem Streitwert von 25.537,72 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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