14 (IX) O 1/02•Landgericht Dortmund, 2003-01-07, 14 (IX) O 1/02
Landgericht Dortmund, 2003-01-07, 14 (IX) O 1/02
14 (IX) O 1/02Kantonsgericht07.01.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 14 (IX) O 1/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-07
Aktenzeichen: 14 (IX) O 1/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0107.14IX.O1.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IX. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propa-
gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisa-
tion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung
ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,
soweit er verurteilt wurde. Soweit er frei-
gesprochen wurde, fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
- §§ 86 l Nr. 4, 17, 49, 56 StGB –
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