Landgericht Dortmund, 2003-01-07, 14 (IX) O 1/02

14 (IX) O 1/02Kantonsgericht07.01.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 14 (IX) O 1/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-07

Aktenzeichen: 14 (IX) O 1/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0107.14IX.O1.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IX. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Verbreitens von Propa-

gandamitteln einer verfassungswidrigen Organisa-

tion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung

ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte,

soweit er verurteilt wurde. Soweit er frei-

gesprochen wurde, fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

  • §§ 86 l Nr. 4, 17, 49, 56 StGB –

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