14 ( X) Qs 38/03•Landgericht Dortmund, 2003-02-21, 14 ( X) Qs 38/03
Landgericht Dortmund, 2003-02-21, 14 ( X) Qs 38/03
14 ( X) Qs 38/03Kantonsgericht21.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 14 ( X) Qs 38/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-21
Aktenzeichen: 14 ( X) Qs 38/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0221.14X.QS38.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IX. Strafkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2002 wird aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 30.07.2002 gemäß §§ 81 g, 81 f, 81 a Abs. 2 StPO in Verbindung mit.§ 2 DNA-IFG die Entnahme von Körperzellen bzw. einer Blutprobe bei dem Verurteilten und die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-ldentifizierungsmusters anzuordnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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