Landgericht Dortmund, 2003-08-15, 8 O 507/01

8 O 507/01Kantonsgericht15.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 507/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-15

Aktenzeichen: 8 O 507/01

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0815.8O507.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.875,59 €

(i.W.dreitausendachthundertfünfundsiebzig59/100Euro)

nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 %

und das beklagte Land zu 28%.

Die Kosten des Teilvergleichs werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch

nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit

in der gleichen Höhe leistet.

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