Landgericht Dortmund, 2003-12-19, 8 S 9/03

8 S 9/03Kantonsgericht19.12.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 S 9/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-19

Aktenzeichen: 8 S 9/03

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:1219.8S9.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-

ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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