8 S 9/03•Landgericht Dortmund, 2003-12-19, 8 S 9/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 S 9/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-19
Aktenzeichen: 8 S 9/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:1219.8S9.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-
ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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