8 O 259/04•Landgericht Dortmund, 2004-06-24, 8 O 259/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 259/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-24
Aktenzeichen: 8 O 259/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0624.8O259.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung der
Unterlassungsverfügung vom 18.05.2004 abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der
Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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