9 T 51/02•Landgericht Dortmund, 2004-08-31, 9 T 51/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 51/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-31
Aktenzeichen: 9 T 51/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2004:0831.9T51.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 08.01.2002 wird aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festge-
setzt.
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