Landgericht Dortmund, 2005-01-05, 21 O 153/02

21 O 153/02Kantonsgericht05.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 21 O 153/02 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-05

Aktenzeichen: 21 O 153/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0105.21O153.02.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Der Klageantrag zu 1 ) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgel-

des nebst Zinsen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche

zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom

02.01.2001 auf dem Parkplatz Fa. H in C zu bezahlen, so-

weit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte

übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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