2 O 370/04•Landgericht Dortmund, 2005-01-27, 2 O 370/04
Landgericht Dortmund, 2005-01-27, 2 O 370/04
2 O 370/04Kantonsgericht27.01.2005
Regest
Stellt der Notar in der notariellen Urkunde die"weitgehende" Sprachunkundigkeit eines der Beteiligten fest, liegt darin die Feststellung (passiver) Sprachunkundigkeit, so dass die gesamte Urkunde nebst Anlagen übersetzt werden muss, um die Nichtigkeit der Beurkundung zu vermeiden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 370/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-27
Aktenzeichen: 2 O 370/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0127.2O370.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2.Zivilkammer
Normen: BeurkG § 16 Abs. 2
Leitsätze
Stellt der Notar in der notariellen Urkunde die"weitgehende" Sprachunkundigkeit eines der Beteiligten fest, liegt darin die Feststellung (passiver) Sprachunkundigkeit, so dass die gesamte Urkunde nebst Anlagen übersetzt werden muss, um die Nichtigkeit der Beurkundung zu vermeiden.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen
Urkunde des Notars I. in Dortmund vom 29.11.2003
- UR-Nr. ###/2003 – wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von
2.435.000,00 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.