Landgericht Dortmund, 2005-01-27, 2 O 370/04

2 O 370/04Kantonsgericht27.01.2005

Regest

Stellt der Notar in der notariellen Urkunde die"weitgehende" Sprachunkundigkeit eines der Beteiligten fest, liegt darin die Feststellung (passiver) Sprachunkundigkeit, so dass die gesamte Urkunde nebst Anlagen übersetzt werden muss, um die Nichtigkeit der Beurkundung zu vermeiden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 370/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-27

Aktenzeichen: 2 O 370/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0127.2O370.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Normen: BeurkG § 16 Abs. 2

Leitsätze

Stellt der Notar in der notariellen Urkunde die"weitgehende" Sprachunkundigkeit eines der Beteiligten fest, liegt darin die Feststellung (passiver) Sprachunkundigkeit, so dass die gesamte Urkunde nebst Anlagen übersetzt werden muss, um die Nichtigkeit der Beurkundung zu vermeiden.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen

Urkunde des Notars I. in Dortmund vom 29.11.2003

  • UR-Nr. ###/2003 – wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

2.435.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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