Landgericht Dortmund, 2005-04-07, 2 S 53/04

2 S 53/04Kantonsgericht07.04.2005

Regest

Der Haftungsausschluß in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 53/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-07

Aktenzeichen: 2 S 53/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0407.2S53.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AHB § 4 I Ziff. 6 a

Leitsätze

Der Haftungsausschluß in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.2004 wird kostenpflichtig nach einem Streitwert von 649,99 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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