3 O 170/04•Landgericht Dortmund, 2005-06-24, 3 O 170/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 170/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-24
Aktenzeichen: 3 O 170/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0624.3O170.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zu 1. (T) und zu 4. (E GmbH) werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils
10.000,00 € (i.W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 4.
verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2.
sämtliche weiteren Schäden, die ihnen infolge des Todes
des Kindes I entstehen werden, zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 4.
verpflichtet sind, den Klägern Schadensersatz durch
Entrichtung einer Geldrente zu leisten, sobald sie von
ihrem am 1.6.2003 verstorbenen Sohn Unterhalt hätten
verlangten können.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 83 % und die
Beklagten zu 1. und 4. 17 %. Von den außergerichtlichen
Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. und 4. 17 %.
Die Kläger tragen sämtliche außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2. und zu 3. sowie 2/3 der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1. und zu 4. Im Übrigen tragen die
Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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