Landgericht Dortmund, 2005-08-11, 2 O 375/03

2 O 375/03Kantonsgericht11.08.2005

Regest

§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 375/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-11

Aktenzeichen: 2 O 375/03

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0811.2O375.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 95 § 2 Abs.IV, § 7 Abs.VI

Leitsätze

§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.646,79 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 06.09.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte

und 1/5 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-

treibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung

durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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