2 O 375/03•Landgericht Dortmund, 2005-08-11, 2 O 375/03
Landgericht Dortmund, 2005-08-11, 2 O 375/03
2 O 375/03Kantonsgericht11.08.2005
Regest
§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 375/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-11
Aktenzeichen: 2 O 375/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0811.2O375.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 95 § 2 Abs.IV, § 7 Abs.VI
Leitsätze
§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.646,79 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 06.09.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte
und 1/5 die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-
treibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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