Landgericht Dortmund, 2005-08-26, 13 O 124/05

13 O 124/05Kantonsgericht26.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 13 O 124/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-26

Aktenzeichen: 13 O 124/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0826.13O124.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen

Tenor

Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-

handlung festzusetzenden Ordnungsgeides bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise

Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf

Grund dieser Verfügung höchstens 2 Jahre untersagt, im geschäftlichen Verkehr

zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentli-

chen Mitteilungen für den Austausch von Windschutz- oder Heckscheiben zu

werden mit den Angaben:

„1 x gratis voll tanken!! Wenn Sie bei uns Ihre defekte Windschutz-

oder Heckscheibe erneuern lassen, bekommen Sie eine Tankfüllung

Benzin/Diesel bis ma. 60 l gratis!"

sowie

„1 x gratis voll tanken * *Wenn Sie bei uns Ihre defekte Windschutz-

oder Heckscheibe erneuter lassen, bekommen Sie eine Tankfüllung

Benzin/Diesel bis max. 75 Liter gratis!"

und/oder

entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antrags-

schrift mit Anlagen zuzustellen.

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