2 O 47/04•Landgericht Dortmund, 2005-09-01, 2 O 47/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 47/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-01
Aktenzeichen: 2 O 47/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0901.2O47.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages Nr. #######-## bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen der durch die Firma C, Am C2 # #, ##### L und den T, S- Straße ##, ##### H erhobenen Ansprüche aus Anlass des Schadensfalles vom 09.10.2003 zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 50.000,00 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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