2 S 10/05•Landgericht Dortmund, 2005-09-01, 2 S 10/05
Landgericht Dortmund, 2005-09-01, 2 S 10/05
2 S 10/05Kantonsgericht01.09.2005
Regest
Der Leistungsanspruch gem § 2 b ARB 2000 setzt nicht voraus,dass objektiv ein Arbeitsverhältnis besteht. Es genügt der schlüssige Vortrag eines Verstoßes im versicherten Bereich.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 10/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-01
Aktenzeichen: 2 S 10/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0901.2S10.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2.Zivilkammer
Normen: ARB 2000 § 2 b
Leitsätze
Der Leistungsanspruch gem § 2 b ARB 2000 setzt nicht voraus,dass objektiv ein Arbeitsverhältnis besteht.
Es genügt der schlüssige Vortrag eines Verstoßes im versicherten Bereich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.092,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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