Landgericht Dortmund, 2005-09-01, 2 S 10/05

2 S 10/05Kantonsgericht01.09.2005

Regest

Der Leistungsanspruch gem § 2 b ARB 2000 setzt nicht voraus,dass objektiv ein Arbeitsverhältnis besteht. Es genügt der schlüssige Vortrag eines Verstoßes im versicherten Bereich.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 10/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-01

Aktenzeichen: 2 S 10/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0901.2S10.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Normen: ARB 2000 § 2 b

Leitsätze

Der Leistungsanspruch gem § 2 b ARB 2000 setzt nicht voraus,dass objektiv ein Arbeitsverhältnis besteht.

Es genügt der schlüssige Vortrag eines Verstoßes im versicherten Bereich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.092,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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