2 O 70/04•Landgericht Dortmund, 2005-09-15, 2 O 70/04
Landgericht Dortmund, 2005-09-15, 2 O 70/04
2 O 70/04Kantonsgericht15.09.2005
Regest
Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.Eine analoge Anwendung auf entsprechende Sachverhalte ist unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 70/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-15
Aktenzeichen: 2 O 70/04
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0915.2O70.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2.Zivilkammer
Leitsätze
Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.Eine analoge Anwendung auf entsprechende Sachverhalte ist unzulässig.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.707,03 € (in Worten: sechstausendsiebenhundertsieben 03/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus 34.806,96 € für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 22.03.2004 sowie aus weiteren 6.707,03 € seit dem 23.03.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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