13 O 135/05 (Kart.)•Landgericht Dortmund, 2005-10-18, 13 O 135/05 (Kart.)
Landgericht Dortmund, 2005-10-18, 13 O 135/05 (Kart.)
13 O 135/05 (Kart.)Kantonsgericht18.10.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 13 O 135/05 (Kart.) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-18
Aktenzeichen: 13 O 135/05 (Kart.)
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1018.13O135.05KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Mo-naten, diese zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, untersagt
Granulatoren des Typs A 300, A 2000, AH 2000, AH 4000 oder AH D250 und/oder Wassersysteme des Typs Master 300, Master 1000, Master 2000, Combi-Line 1, Combi-Line 2, Opti-Line 1, Opti-Line 2, Opti-Line 3, Opti-Line 4 oder Opti-Line 5 und/oder vergleichbare Wassersysteme und /oder Granulattrockner des Typs TVE1001ED, TVE2000ED, TVE2004SR, TVE6002SR oder TVE12000SR an die Firma V, CH-#### F und/oder an die Firma E, D, USA und/oder an mit diesen verbundene Unternehmen zu liefern.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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