2 O 251/05•Landgericht Dortmund, 2005-10-20, 2 O 251/05
Landgericht Dortmund, 2005-10-20, 2 O 251/05
2 O 251/05Kantonsgericht20.10.2005
Regest
Aus § 7 Nr. 1 AHB folgt die Verpflichtung, dem Versicherer auch die gerichtliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Mitversicherten anzuzeigen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 251/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-20
Aktenzeichen: 2 O 251/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1020.2O251.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2.Zivilkammer
Normen: §§ 5,6,7 AHB
Leitsätze
Aus § 7 Nr. 1 AHB folgt die Verpflichtung, dem Versicherer auch die gerichtliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Mitversicherten anzuzeigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von 6.504,24 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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