Landgericht Dortmund, 2005-11-21, 2 T 1/06

2 T 1/06Kantonsgericht21.11.2005

Regest

Die im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (entgegen LG München I,MDR 2001,713=NJW-RR 2002,425).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 T 1/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-21

Aktenzeichen: 2 T 1/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1121.2T1.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: ZPO § 495a

Leitsätze

Die im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (entgegen LG München I,MDR 2001,713=NJW-RR 2002,425).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Verfahren nach § 495a ZPO anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.11.2005 wird

auf Kosten des Klägers nach einem Beschwerdewert von bis 600,00 € zurück-gewiesen.

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