2 T 1/06•Landgericht Dortmund, 2005-11-21, 2 T 1/06
Landgericht Dortmund, 2005-11-21, 2 T 1/06
2 T 1/06Kantonsgericht21.11.2005
Regest
Die im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (entgegen LG München I,MDR 2001,713=NJW-RR 2002,425).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 T 1/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-21
Aktenzeichen: 2 T 1/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1121.2T1.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: ZPO § 495a
Leitsätze
Die im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (entgegen LG München I,MDR 2001,713=NJW-RR 2002,425).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Verfahren nach § 495a ZPO anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.11.2005 wird
auf Kosten des Klägers nach einem Beschwerdewert von bis 600,00 € zurück-gewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.