2 O 123/05•Landgericht Dortmund, 2005-12-08, 2 O 123/05
Landgericht Dortmund, 2005-12-08, 2 O 123/05
2 O 123/05Kantonsgericht08.12.2005
Regest
Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Borreliose unterfällt dem Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 16.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 123/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-08
Aktenzeichen: 2 O 123/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1208.2O123.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2.Zivilkammer
Normen: AUB 61 § 2 Abs. 3 c
Leitsätze
Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Borreliose unterfällt dem Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 16.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 15.476,00 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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