Landgericht Dortmund, 2005-12-08, 2 O 123/05

2 O 123/05Kantonsgericht08.12.2005

Regest

Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Borreliose unterfällt dem Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 16.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 123/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-08

Aktenzeichen: 2 O 123/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1208.2O123.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2.Zivilkammer

Normen: AUB 61 § 2 Abs. 3 c

Leitsätze

Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Borreliose unterfällt dem Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 16.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 15.476,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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