Landgericht Dortmund, 2005-12-08, 2 O 9/05

2 O 9/05Kantonsgericht08.12.2005

Regest

In der Haftpflichtversicherung wird im Deckungsprozess gegen den Versicherer grundsätzlich nicht geprüft, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 9/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-08

Aktenzeichen: 2 O 9/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1208.2O9.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AHB §§ 1, 3 Abs. 3

Leitsätze

In der Haftpflichtversicherung wird im Deckungsprozess gegen den Versicherer grundsätzlich nicht geprüft, ob der Haftpflichtanspruch begründet ist.

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28. Juli 2005

bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem und dem

Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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