Landgericht Dortmund, 2005-12-09, 3 O 928/04

3 O 928/04Kantonsgericht09.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 3 O 928/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-09

Aktenzeichen: 3 O 928/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1209.3O928.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus den nachfolgend

genannten Darlehen

a) Darlehen 1: 26.775,00 DM (Anschaffungs- und Her-

stellungskosten) = 13.689,84 € und

b) Darlehen 2: 2.983,50 DM (Neben- und Werbungs-

kosten) = 1.525,44 €

wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge einschließlich der

Vergleichsverträge keine Zahlungsansprüche aus Haupt-

forderung, Zinsen und Nebenkosten gegen den Kläger

geltend machen kann.

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 5.063,83 € (i.W. fünftausenddreiund-

sechzig 83/100 Euro) zu zahlen,

b) an den Kläger die zur Sicherung der im Antrag zu 1.

genannten „Darlehen“ abgetrenenen gegenwärtigen und

zukünftigen Rechte aus der Lebensversicherung unter

Einschluss etwaiger damit verbundenen Rechte im Falle

eines Unfalls, Berufsunfähigkeit und Invalidität beim

H Konzern, LV-Nr.:#######, einschließlich aller

Dividenden und Gutschriften an den Kläger zurück abzu-

treten,

Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der ihm gehörenden

Fondsanteile an dem I, eingetragen im

Grundbuch von L, Blatt ####, sowie Zug um Zug gegen

Abtretung aller Ansprüche gegen die Fondsverantwortlichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10

und die Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch

nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des bei-

zutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung

der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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