Landgericht Dortmund, 2005-12-15, 2 O 270/05

2 O 270/05Kantonsgericht15.12.2005

Regest

Trotz berechtigtem Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bleibt der Krankenversicherer im schwebenden Versicherungsfall auch für diejenigen Behandlungen leistungspflichtig,die nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erfolgen,soweit die Behandlungen in keinem Zusammenhang mit den Vorerkrankungen stehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 270/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-15

Aktenzeichen: 2 O 270/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1215.2O270.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG § 21

Leitsätze

Trotz berechtigtem Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bleibt der Krankenversicherer im schwebenden Versicherungsfall auch für diejenigen Behandlungen leistungspflichtig,die nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erfolgen,soweit die Behandlungen in keinem Zusammenhang mit den Vorerkrankungen stehen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,03 €

(i.W. vierundneunzig 3/100 Euro) nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz aus 27,15 € ab dem 24.02.2005 und

aus weiteren 66,88 € ab dem 20.07.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 8.636,31 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch die

jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

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