2 O 270/05•Landgericht Dortmund, 2005-12-15, 2 O 270/05
Landgericht Dortmund, 2005-12-15, 2 O 270/05
2 O 270/05Kantonsgericht15.12.2005
Regest
Trotz berechtigtem Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bleibt der Krankenversicherer im schwebenden Versicherungsfall auch für diejenigen Behandlungen leistungspflichtig,die nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erfolgen,soweit die Behandlungen in keinem Zusammenhang mit den Vorerkrankungen stehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 270/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-15
Aktenzeichen: 2 O 270/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:1215.2O270.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG § 21
Leitsätze
Trotz berechtigtem Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bleibt der Krankenversicherer im schwebenden Versicherungsfall auch für diejenigen Behandlungen leistungspflichtig,die nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erfolgen,soweit die Behandlungen in keinem Zusammenhang mit den Vorerkrankungen stehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,03 €
(i.W. vierundneunzig 3/100 Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz aus 27,15 € ab dem 24.02.2005 und
aus weiteren 66,88 € ab dem 20.07.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von 8.636,31 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede der Parteien kann die Vollstreckung durch die
jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
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