Landgericht Dortmund, 2006-07-18, 2 O 172/05

2 O 172/05Kantonsgericht18.07.2006

Regest

1. Nach § 10 Nr. 4 VHB 92 müssen nur noch die Schäden durch Raub innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht sein, nicht auch solche durch Vandalismus oder Einbruch. 2. Es reicht daher nach den VHB 92 aus, dass die Wegnahmehandlung innerhalb des Versicherungsortes erfolgt. Der Einbruch selbst kann auch in einer anderen Wohnung oder an der gemeinsamen Haustür eines Mehrfamilienhauses geschehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 172/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-18

Aktenzeichen: 2 O 172/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0718.2O172.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VHB 92 § 10

Leitsätze

  1. Nach § 10 Nr. 4 VHB 92 müssen nur noch die Schäden durch Raub innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht sein, nicht auch solche durch Vandalismus oder Einbruch.

  2. Es reicht daher nach den VHB 92 aus, dass die Wegnahmehandlung innerhalb des Versicherungsortes erfolgt. Der Einbruch selbst kann auch in einer anderen Wohnung oder an der gemeinsamen Haustür eines Mehrfamilienhauses geschehen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.775,77 € (i. B. sieben-undzwanzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig 77/100) nebst 4 % Zinsen aus 27.169,04 € vom 01.01.2005 bis zum 05.04.2005, weite-ren Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz aus 27.169,04 € seit dem 06.04.2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 606,73 € seit dem 06.04.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 28.454,76 € der Kläger 5 %, die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte aufgrund des

Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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