2 O 212/06•Landgericht Dortmund, 2006-07-18, 2 O 212/06
Landgericht Dortmund, 2006-07-18, 2 O 212/06
2 O 212/06Kantonsgericht18.07.2006
Regest
Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Meningitis unterfällt dem Ausschlusstatbestand des § 2 II (3) AUB 94. Der Leistungsauschluss in Ziff. 5.2.4.1 AUB 99 enthält lediglich eine Klarstellung der bisherigen Auslegung älter AUB und steht der Annahme eines Ausschlusses nach den AUB 94 nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 212/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-18
Aktenzeichen: 2 O 212/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0718.2O212.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 94 § 2 II (3)
Leitsätze
Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Meningitis unterfällt dem Ausschlusstatbestand des § 2 II (3) AUB 94.
Der Leistungsauschluss in Ziff. 5.2.4.1 AUB 99 enthält lediglich eine Klarstellung der bisherigen Auslegung älter AUB und steht der Annahme eines Ausschlusses nach den AUB 94 nicht entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Nach einem Streitwert von 536.856,48 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-
läufig vollstreckbar.
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