2 O 122/06•Landgericht Dortmund, 2006-09-28, 2 O 122/06
Landgericht Dortmund, 2006-09-28, 2 O 122/06
2 O 122/06Kantonsgericht28.09.2006
Regest
Zu den Anforderungen des Ausschlusses in § 2 I (1) AUB 94: In der privaten Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte im Rahmen einer alkoholbedingten Flucht dadurch eine Verletzung erleidet, dass sich nach seinem Halt aus der gezogenen und entsicherten Schusswaffe eines Polizeibeamten ein Schuss löst.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 122/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-28
Aktenzeichen: 2 O 122/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0928.2O122.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 94 § 2 I (1)
Leitsätze
Zu den Anforderungen des Ausschlusses in § 2 I (1) AUB 94: In der privaten Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte im Rahmen einer alkoholbedingten Flucht dadurch eine Verletzung erleidet, dass sich nach seinem Halt aus der gezogenen und entsicherten Schusswaffe eines Polizeibeamten ein Schuss löst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 48.314,67 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
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