Landgericht Dortmund, 2006-09-28, 2 O 122/06

2 O 122/06Kantonsgericht28.09.2006

Regest

Zu den Anforderungen des Ausschlusses in § 2 I (1) AUB 94: In der privaten Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte im Rahmen einer alkoholbedingten Flucht dadurch eine Verletzung erleidet, dass sich nach seinem Halt aus der gezogenen und entsicherten Schusswaffe eines Polizeibeamten ein Schuss löst.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 122/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-28

Aktenzeichen: 2 O 122/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0928.2O122.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 94 § 2 I (1)

Leitsätze

Zu den Anforderungen des Ausschlusses in § 2 I (1) AUB 94: In der privaten Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte im Rahmen einer alkoholbedingten Flucht dadurch eine Verletzung erleidet, dass sich nach seinem Halt aus der gezogenen und entsicherten Schusswaffe eines Polizeibeamten ein Schuss löst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 48.314,67 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

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