3 O 88/05•Landgericht Dortmund, 2006-10-17, 3 O 88/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 88/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-17
Aktenzeichen: 3 O 88/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1017.3O88.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 24.8 2003 in Verzug be-finden mit der Annahme des Übereignungsanspruches der Kläger gerichtet auf Auflassung eines Miteigentumsanteils von 43/10.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 3052 qm verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 14.Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. ###, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hamburg Blatt ####.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Rückabwicklung des zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 unter dem 30.6.1998, Konto-Nr.: #########101 geschlossenen Vorausdarlehensvertrag und Übereignung der vorbezeichneten Eigentumswohnung an die Beklagten entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 30,6%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 69,4 %.
Dieses Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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