Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 2 O 117/06

2 O 117/06Kantonsgericht19.10.2006

Regest

Das Schriftformerfordernis für das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs. 3 VVG ist gewahrt, wenn dem Ablehnungsschreiben auf einem Beiblatt nicht unterschriebene "Besondere Hinweise" mit der Belehrung über die Rechtsfolge der Versäumung der Klagefrist beigefügt sind, sofern im Ablehnungsschreiben auf die Anlage Bezug genommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 117/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-19

Aktenzeichen: 2 O 117/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1019.2O117.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG § 12 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

Das Schriftformerfordernis für das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs. 3 VVG ist gewahrt, wenn dem Ablehnungsschreiben auf einem Beiblatt nicht unterschriebene "Besondere Hinweise" mit der Belehrung über die Rechtsfolge der Versäumung der Klagefrist beigefügt sind, sofern im Ablehnungsschreiben auf die Anlage Bezug genommen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 416.048,88 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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