Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 2 O 59/06

2 O 59/06Kantonsgericht19.10.2006

Regest

Der Versicherer ist nicht nach § 39 Abs. 2 VVG wegen Zahlungsrückstandes des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Mahnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser sich bei unverschuldeter Säumnis seinen Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit durch nachträgliche Zahlung erhalten kann.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 59/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-19

Aktenzeichen: 2 O 59/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1019.2O59.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG § 39 Abs. 1 und 2

Leitsätze

Der Versicherer ist nicht nach § 39 Abs. 2 VVG wegen Zahlungsrückstandes des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Mahnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser sich bei unverschuldeter Säumnis seinen Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit durch nachträgliche Zahlung erhalten kann.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Brandschaden vom 19. August 2005 (###########) zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 44.932,12 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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