4 S 62/02•Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 4 S 62/02
Landgericht Dortmund, 2006-10-19, 4 S 62/02
4 S 62/02Kantonsgericht19.10.2006
Regest
Vergibt ein behandelnder Arzt eine Laboruntersuchung an einen externen Laborarzt, kommt entweder direkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Laborarzt und dem Patienten zustande oder der Patient haftet dem Laborarzt aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 S 62/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-19
Aktenzeichen: 4 S 62/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1019.4S62.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 167, 631, 677, 683
Leitsätze
Vergibt ein behandelnder Arzt eine Laboruntersuchung an einen externen Laborarzt, kommt entweder direkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Laborarzt und dem Patienten zustande oder der Patient haftet dem Laborarzt aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Amtsgericht Dortmund vom 22.02.2006 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.283,41 € (i.W. eintausendzweihundertdreiundachtzig 41/100 Euro) nebst 12 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 04.12.2004 nebst 1,50 € Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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