2 O 172/06•Landgericht Dortmund, 2006-11-09, 2 O 172/06
Landgericht Dortmund, 2006-11-09, 2 O 172/06
2 O 172/06Kantonsgericht09.11.2006
Regest
1. Dem in der privaten Krankheitskostenversicherung mitversicherten minderjährigen Kind steht ein eigenes Forderungsrecht nicht zu. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.02.2006 - IV ZR 205/04 - aufgestellten Grundsätze zur Sachbefugnis des mitversicherten Ehepartners sind jedenfalls auf die Mitversicherung von minderjährigen Kindern in der privaten Krankheitskostenversicherung nicht ohne weiteres übertragbar. 2. Zur Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten eines Rollstuhls mit Zusatzfunktion, wenn die Tarifbedingungen der Krankheitskostenversicherung für Rollstühle nur die Erstattung von Aufwendungen von Leihgeräte versprechen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 172/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 2 O 172/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1109.2O172.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: VVG §§ 75, 178a Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; MB/KK 94
Leitsätze
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Dem in der privaten Krankheitskostenversicherung mitversicherten minderjährigen Kind steht ein eigenes Forderungsrecht nicht zu. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.02.2006 - IV ZR 205/04 - aufgestellten Grundsätze zur Sachbefugnis des mitversicherten Ehepartners sind jedenfalls auf die Mitversicherung von minderjährigen Kindern in der privaten Krankheitskostenversicherung nicht ohne weiteres übertragbar.
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Zur Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten eines Rollstuhls mit Zusatzfunktion, wenn die Tarifbedingungen der Krankheitskostenversicherung für Rollstühle nur die Erstattung von Aufwendungen von Leihgeräte versprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.560,56 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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