Landgericht Dortmund, 2006-12-14, 2 O 270/06

2 O 270/06Kantonsgericht14.12.2006

Regest

Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 270/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-14

Aktenzeichen: 2 O 270/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1214.2O270.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 286.323,46 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

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