3 O 159/05•Landgericht Dortmund, 2006-12-15, 3 O 159/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 159/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-15
Aktenzeichen: 3 O 159/05
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:1215.3O159.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.130,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.11.2006 zu zahlen und
es wird festgestellt, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag vom 8.7.1992/14.7.1992 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern zustehen,
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 189/100.000 an dem Grundstück G1, Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 7.454 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 1. Obergeschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 19, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von M Blatt ###### an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 9.3.2001 in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern gesamtschuldnerisch den ge-samten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der vorstehend bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 47% und die Beklagte 53% nach einem Streitwert von 126.338,65 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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