22 O 57/06•Landgericht Dortmund, 2007-01-10, 22 O 57/06
Landgericht Dortmund, 2007-01-10, 22 O 57/06
22 O 57/06Kantonsgericht10.01.2007
Regest
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung ( Anschluß BGH NJW 1988, 2114; OLG Hamm MDR 2005, 1247).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 22 O 57/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-10
Aktenzeichen: 22 O 57/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0110.22O57.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Leitsätze
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung ( Anschluß BGH NJW 1988, 2114; OLG Hamm MDR 2005, 1247).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 7.227,32 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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