Landgericht Dortmund, 2007-03-15, 13 O 191/05 Kart.

13 O 191/05 Kart.Kantonsgericht15.03.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 13 O 191/05 Kart. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-15

Aktenzeichen: 13 O 191/05 Kart.

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0315.13O191.05KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die durch den Kläger in ihrem Versorgungsgebiet errichteten Kundenanlagen an ihr Netz anzuschließen und mit Gas und Wasser zu den für ihre Verbrauchsstelle gültigen Konditionen zu versorgen, so bald eine Inbetriebssetzungsanzeige eines Installateurs, der in das Installateurverzeichnis eingetragen ist, vorgelegt wird und keine Mängel festgestellt werden, nachdem Mitarbeiter der Beklagten eine Überprüfung der Inbetriebssetzungsanzeige, Sichtprüfung, Druckprüfung der Rohrleitung, Zählersetzung, Begasung der Hausanschlussleitung, Inbetriebnahme des Reglers, Prüfung auf Undichtigkeit am Regler bzw. Gaszähler und Wasserzähler. Schließen des Zähleranschlusshahnes bzw. der Hauptabsperreinrichtung vorgenommen haben und eine Inbetriebnahme der Anlage durch den Vertragsinstallateur vorgenommen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Anmeldeformulare für den Anschluss von Kundenanlagen an ihre Gas- und Wasserleitungsnetze sowie die technischen Information über Gasqualität und Leitungsdruck und über Wasserqualität und Versorgungsdruck zur Verfügung zu stellen, so bald der Nachweis vorliegt, dass der Kläger als Installateur in das Installateurverzeichnis eingetragen werden kann.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.