Landgericht Dortmund, 2007-03-22, 2 O 425/06

2 O 425/06Kantonsgericht22.03.2007

Regest

1. Die Schadensfallkündigungsklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 (a) AUB 61 ist wirksam 2. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer Unfallversicherung beträgt 10 % der Höchstleistungssumme

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 425/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-22

Aktenzeichen: 2 O 425/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0322.2O425.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AUB 61 § 7 Abs. 2 Nr. 2 a

Leitsätze

  1. Die Schadensfallkündigungsklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 (a) AUB 61 ist wirksam

  2. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer Unfallversicherung beträgt

10 % der Höchstleistungssumme

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem

Streitwert von 52.531,20 € (i. W. zweiundfünfzigtausendfünfhun-

derteinunddreißig 20/100 Euro) die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

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