Landgericht Dortmund, 2007-06-28, 2 O 97/07

2 O 97/07Kantonsgericht28.06.2007

Regest

Der Ausschluss nach § 3 Abs.1 d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 97/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-28

Aktenzeichen: 2 O 97/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0628.2O97.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: ARB 94 § 3 Abs. 1 d aa

Leitsätze

Der Ausschluss nach § 3 Abs.1 d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 6.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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