2 O 97/07•Landgericht Dortmund, 2007-06-28, 2 O 97/07
Landgericht Dortmund, 2007-06-28, 2 O 97/07
2 O 97/07Kantonsgericht28.06.2007
Regest
Der Ausschluss nach § 3 Abs.1 d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 97/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-28
Aktenzeichen: 2 O 97/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0628.2O97.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: ARB 94 § 3 Abs. 1 d aa
Leitsätze
Der Ausschluss nach § 3 Abs.1 d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 6.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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